Datenschutz

AGB

DAW GmbH
Design-, Anzeigen- und Werbeagentur GmbH
Alt Eschersheim 34, 60433 Frankfurt
Amtsgericht Frankfurt HRB 8134
Geschäftsführer: Stefan Winter
Gültig ab 1.1.2004.

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit Vertragspartnern für Lieferungen und Leistungen von und an DAW. Bei ständiger Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
gelten sie auch für alle nachfolgenden Geschäfte.
1.2 Abweichende Lieferungs- und Einkaufsbedingungen der Vertragspartner sind nur dann gültig, wenn DAW diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertrag

2.1 Alle von DAW abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von DAW bzw. der Ausführung des Auftrags durch DAW zustande.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung von DAW. Alle genannten Preise sind Netto-Preise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Rechnungen sind rein netto sofort nach Erhalt zu bezahlen.
3.3 Bei Rechnungsstellung gegenüber Auftraggebern aus der EU verwendet DAW die vom Auftraggeber genannte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Wird diese als falsch nachgewiesen, so haftet der Auftraggeber für die Steuerschuld, die von den Finanzbehörden gegen DAW geltend gemacht werden kann.
3.4 Verpackung, Versandspesen, Transportversicherung, Zollgebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer sind in den Angeboten von DAW nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
3.5 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind vom Vertragspartner Verzugszinsen oder Stundungszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
3.6 Bei Dienst- und Werkverträgen ist DAW berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.7 Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Vertragspartner nur befugt, wenn und insoweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.8 Porti im Namen und für Rechnung des Kunden sind durchlaufende Posten und unterliegen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Porto für die Postauflieferung von Werbesendungen ist vom Vertragspartner im voraus auf Anforderung zu bezahlen. Vor Zahlungseingang/unwiderrufener Gutschrift eingereichter Schecks besteht seitens DAW keine Verpflichtung zur Postauflieferung. Sofern die Vorauszahlung für Porti verspätet oder ohne Angabe des Verwendungszwecks eingeht, verschiebt sich ein bestätigter Auflieferungstermin zumindest um die Dauer des verspäteten Eingangs der Zahlung.

4. Lieferung und Versand

4.1 Die Lieferungen werden in der Reihenfolge des Auftragseingangs bearbeitet. Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von DAW. Als Liefertermin gilt der Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmte Person oder Institution.
4.2 Besondere Terminwünsche sowie Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung und werden nur durch schriftliche Bestätigung von DAW verbindlich. DAW ist nicht verpflichtet, das zur Weiterverarbeitung überlassene Werbematerial daraufhin zu überprüfen, ob dieses zu einem bestimmten Termin den Empfängern zugestellt sein muss.
4.3 Bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen und sonstigen von DAW nicht zu vertretenden Liefer- und Erfüllungsstörungen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen auch innerhalb eines Lieferverzugs angemessen. DAW haftet nicht für Verzögerungen auf dem Postweg und dem Transport.
4.4 Änderungen des Auftrags oder verspätete Lieferung von Material durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten, welche die Lieferfrist beeinflussen, machen Terminvereinbarungen hinfällig und verlängern die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Für sich daraus ergebende Erschwernisse kann DAW einen angemessenen Mehrpreis verlangen.
4.5 Im Falle eines Lieferverzugs oder Leistungsunvermögens durch DAW ist der Vertragspartner nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
die Leistungsverzögerung oder das Leistungsunvermögen seitens DAW auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 4.6 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Mit der Postauflieferung/Versandaufgabe erfüllt DAW seine Lieferverpflichtung. DAW wählt insoweit die jeweils günstigste Versandart, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5. Pfandrecht und Abtretung

5.1 An allen Waren oder sonstigen Sachen, die ein Vertragspartner an DAW liefert oder aus einem sonstigen Rechtsgrund DAW übergibt, erwirbt DAW zur Sicherung aller Forderungen, die ihr aus dem Rechtsverhältnis zu dem Vertragspartner zustehen, das Pfandrecht gem. § 1204 ff. BGB, soweit es sich nicht um streitige Forderungen aus früheren Vertragsverhältnissen handelt. An Adressenlisten, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, erwirbt DAW ein Nutzungspfandrecht zum Zwecke der entgeltlichen Vermietung an Dritte.
5.2 Die Abtretung von Forderungen gegen DAW bedarf der schriftlichen Zustimmung von DAW.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Beanstandungen wegen unvollständiger und mangelhafter Lieferung oder Erfüllung (Schlechterfüllung) müssen DAW unverzüglich – spätestens sieben Tage nach Ablieferung – angezeigt werden, soweit sie durch zumutbare Untersuchung feststellbar sind, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Dies gilt nicht, wenn die Mängel nicht offensichtlich sind.
6.2 Beanstandungen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Beim Auftreten verdeckter Mängel ist eine begonnene Verarbeitung der Ware sofort einzustellen. Verarbeitet der Vertragspartner die Ware trotz der entdeckten Mängel weiter, so gilt die Ware als genehmigt.
6.3 Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung hat DAW nach ihrer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Der Vertragspartner kann Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen oder die Ersatzlieferung wiederum mangelhaft ist. Macht der Vertragspartner in diesem Fall von seinem Recht auf Rücktritt oder Preisminderung keinen Gebrauch, so kann DAW ihrerseits vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Schadensersatzansprüche gegen DAW können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von DAW verursacht wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sind ausgeschlossen.
6.5 Eine Schadensersatzhaftung von DAW aus einem Vertrag mit Kaufleuten ist auf den Schadensbetrag beschränkt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Folge der Pflichtverletzung für DAW erkennbar war.

7. Urheberrechte

7.1 DAW behält alle Urheberrechte an den von ihr entwickelten Ideen, Konzeptionen, Texten, Entwürfen, Skizzen, Filmen, EDVProgrammen, Reinzeichnungen usw.
7.2 Von DAW oder im Auftrag von DAW hergestellte Druckplatten, Kopiervorlagen auf Film, Stanzformen und dergleichen bleiben das Eigentum von DAW, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.3 Der Vertragspartner haftet dafür, dass von ihm gelieferte Druckvorlagen nicht Urheberrechten Dritten unterliegen. Der Vertragspartner haftet ferner dafür, dass der Inhalt der Druckvorlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. In allen Fällen stellt der Vertragspartner DAW von Ansprüchen Dritter frei.
7.4 Von DAW hergestellte Werbemittel sind ausschließlich für den jeweiligen Vertragspartner bestimmt. DAW kann jedoch auf eigene Kosten weitere Exemplare in angemessenem Umfang für Zwecke der Eigenwerbung oder zur Teilnahme an Wettbewerben herstellen und verbreiten, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
7.5 Das Eigentums- und Urheberrecht an allen von DAW zur Verfügung gestellten EDV-Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen verbleibt bei DAW. Der Vertragspartner
verpflichtet sich, solche Programme und die dazugehörigen Dokumentationen weder zu kopieren noch sie Dritten zugänglich zu machen.

II. Zusätzliche Geschäftsbedingungen bei Adresslieferungen

1. Quellen und Vollständigkeit der Adressen

1.1 Die Adressdaten werden von DAW gemäß § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt. Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Adressdaten kann daher von DAW nicht übernommen werden. Dies gilt auch bei der Klassifizierung von Adressen nach Branchen und Berufen.
1.2 Die von DAW ausgewiesenen Adressenstückzahlen sind unverbindlich, da sich die Adressenlisten durch ständige Aktualisierung verändern. Bei allen Aufträgen gilt deshalb die jeweils aktuelle vorliegende Adressenstückzahl als bestellt. Entsprechend der tatsächlich gelieferten Stückzahl erfolgt die Berechnung nach der jeweils gültigen Preisliste. Eine Mehr- oder Minder-Lieferung kann daher nicht beanstandet werden und hat eine anteilige Erhöhung bzw. Ermäßigung des Preises zur Folge. Ansprüche aus einer Veränderung der Stückzahlen können nicht geltend gemacht werden.
1.3 Alle von DAW bezogenen Adressen sind zum einmaligen eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Adressdaten in irgendeiner Form zu kopieren oder kopieren zu lassen. Die Adressen dürfen ferner Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Für eine gemeinsame Werbung mehrerer Personen oder Unternehmen (Verbundwerbung) dürfen die von DAW bezogenen Adressdaten vom Kunden nur eingesetzt werden, wenn hierüber mit DAW bzw. dem Eigentümer der Adressdaten (bei Adressdatenvermittlung) eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
1.5 Eine Mehrfachverwendung der Adressen ist nur zulässig, wenn hierüber mit DAW bzw. dem Eigentümer der Adressdaten (bei Adressdatenvermittlung) eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
1.6 Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung sind Kontrolladressen in die Adressenbestände von DAW eingebaut.
1.7 Zum Nachweis eines Verstoßes genügt die Vorlage einer Kontrolladresse.
1.8 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bedingungen 1.3 – 1.5 ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Rechnungsbetrages verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. Telefonadressen

2.1 Telefonadressen auf Arbeitslisten werden nur unter der Voraussetzung geliefert, dass sie ausschließlich zum einmaligen telefonischen Kontakt verwendet werden.
2.2 Die zur Verfügung gestellten Telefonadressen dürfen weder vervielfältigt, noch gespeichert, noch an Dritte weitergeleitet werden.
2.3 Adressen von Personen und Unternehmen, mit denen durch telefonische Bearbeitung ein positiver Kundenkontakt hergestellt wird, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
2.4 Sollten die Telefonadressen trotzdem mehrfach benutzt bzw. an Dritte weitergeleitet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den 10-fachen Kaufpreis für diese Adressen zu bezahlen.
2.5 Die Beachtung dieser Vereinbarung wird durch Kontrollnummern überprüft.

III. Zusätzliche Geschäftsbedingungen bei Telemarketing

1. Haftung für Zulässigkeit der Anrufe bei aktivem Telefonmarketing

1.1 Der Auftraggeber übernimmt die alleinige rechtliche Verantwortung für die Durchführung der Telefonmarketingaktionen und stellt DAW von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund vorgerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit Telefonmarketingaktionen frei. Wird DAW allein oder zusammen mit dem Auftraggeber rechtlich in Anspruch genommen, so trägt der Auftraggeber die Kosten.
1.2 Der Auftraggeber kann nicht unter Berufung auf eine potentielle Wettbewerbswidrigkeit einer von ihm in Auftrag gegebenen Telefonmarketingaktion die Zahlung der vereinbarten Vergütung an DAW verweigern.
1.3 Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung oder -nutzung im Auftrag erleidet, ist der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.

IV. Zusätzliche Geschäftsbedingungen bei der Herstellung von Werbemitteln

1. Inhaltskontrolle

Der Vertragspartner von DAW ist für die Vereinbarkeit des Inhalts und der Form der Werbemittel mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit der wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und postrechtlichen Zulässigkeit, verantwortlich. Sofern der Vertragspartner DAW mit der rechtlichen Überprüfung beauftragt, trägt er die hierfür anfallenden
Kosten. Im übrigen stellt der Vertragspartner DAW von Ansprüchen, die wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften bei der Herstellung von Werbemitteln gegenüber DAW geltend gemacht werden, frei.

2. Arbeitsanweisung

2.1 Falls der Vertragspartner eine schriftliche und gegebenenfalls durch Muster ergänzte Anweisung für die Verarbeitung des Werbematerials an DAW aushändigt, ist diese für die Verarbeitung maßgebend. Gibt der Kunde keine Anweisungen für die Verarbeitung des Werbematerials, verarbeitet DAW das Material in der üblichen Weise.
2.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist DAW nicht verpflichtet, vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung von Portogrenzen oder Postbestimmungen zu prüfen. Die Prüfung obliegt insoweit dem Vertragspartner.

3. Mehr- und Minder-Auflagen

3.1 Der Vertragspartner akzeptiert bei der Herstellung von Werbemitteln durch DAW die üblichen Mehr- und Minder- Auflagen bis zu 5%.
3.2 Bei Restmengen nach Versand der Werbemittel wird der Vertragspartner von DAW informiert, um innerhalb 30 Tagen nach Versand eine Entscheidung über die Verwendung der Restmengen zu treffen. Verlangt der Vertragspartner die Rücksendung von Restmengen, so erfolgt diese unfrei.
3.3 Hat der Vertragspartner nach Ablauf von 30 Tagen DAW keine schriftliche Mitteilung über die Verwendung der Restmengen zukommen lassen, ist DAW zur Vernichtung der Restmengen berechtigt, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.

4. Angeliefertes Material

4.1 Bei angeliefertem Material schließen die Verarbeitungspreise keine genaue Prüfung der Stückzahlen ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Weist die Verpackung bei Eingang des Werbematerials Schäden auf, wird der Vertragspartner von DAW hiervon informiert. Aus solchen Fehlmengen kann der Vertragspartner keine Ansprüche gegen DAW ableiten.
4.2 Die Preise für das Postfertigmachen von angeliefertem Material setzen einwandfreies, maschinengerecht zu verarbeitendes Material voraus. Insoweit erforderliche zusätzliche Leistungen von DAW führen zu einem angemessenen Preisaufschlag.

V. Sonstige Bestimmungen

1. Anwendbares Recht: Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DAW und Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das internationale
Kaufrecht findet keine Anwendung.
2. Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen ist Frankfurt.
3. Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und DAW ist Frankfurt, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

VI. Zusätzliche Geschäftsbedingungen bei der Auftragsdatenverarbeitung für den Vertragspartner (Auftraggeber) durch DAW (Auftragnehmer)

1. Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Weisungsbefugnis
1.1 Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch DAW im Hinblick auf die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
1.2 DAW verarbeitet als Auftragnehmer die personenbezogenen Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der speziellen Einzelanweisungen des Auftraggebers.
1.3 Die Weisungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. In begründeten Eilfällen können durch bevollmächtigte Personen des Auftraggebers Weisungen auch mündlich erteilt werden. Diese bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Der Auftraggeber hat bei der Feststellung von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die er insbesondere bei der Prüfung von Ergebnissen feststellt, DAW unverzüglich schriftlich zu informieren.

2. Rechte und Pflichten von DAW als Auftragnehmer
2.1 Im Rahmen des Vertragsgegenstandes ist DAW zur Durchführung aller technisch erforderlichen Verarbeitung und Nutzung der Daten berechtigt, soweit die Verarbeitung nicht zu
einer inhaltlichen Umgestaltung führt. Hierzu gehören zum Beispiel das Duplizieren von Beständen für die Verlustsicherung, das Anlegen von Log-Files, Zwischendateien und Arbeitsbereichen. Darüber hinaus ist DAW zur Bereinigung von technisch bedingten Fehlern berechtigt, über die DAW den Auftraggeber entsprechend zu informieren hat.
2.2 Zu einer Löschung von Daten oder einer Vernichtung von Datenträgern ist DAW nur auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers berechtigt.
2.3 Ist DAW der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, weist DAW den Auftraggeber unverzüglich darauf hin. Auch bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers wird dieser von DAW unverzüglich informiert.
2.4 Werden bei einer Untersuchung dieser Vorfälle Störungen festgestellt, die zu Änderungen des Verfahrensablaufs führen, ist die entsprechende Verfahrensänderung vor ihrer Durchführung mit dem Auftraggeber schriftlich abzustimmen. Sie darf nur in begründeten Ausnahmefällen von DAW ohne dessen schriftliche Einwilligung vollzogen werden. Die in diesen Fällen mündlich oder fernmündlich erteilte Einwilligung ist vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
2.5 DAW ist berechtigt, die Durchführung einer entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Eine materiellrechtliche Prüfung führt DAW nicht durch.

3. Datengeheimnis/Geheimhaltung
3.1 DAW verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers, das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren. DAW wird bei der Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers ausschließlich Beschäftigte einsetzen, die gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. DAW wirkt bei der Auswahl und dem Einsatz seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen darauf hin, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
3.2 DAW und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.

4. Rechte des Betroffenen
4.1 Die Rechte der durch die Auftragsdatenverarbeitung bei DAW betroffenen Personen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Rechte:
a) Widerspruch gegen die Nutzung oder Übermittlung der Daten zum Zweck der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung gemäß § 28 Abs. 3 BDSG;
b) Benachrichtigung des Betroffenen gemäß § 33 BDSG;
c) Auskunft an den Betroffenen gemäß § 34 BDSG;
d) Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten gemäß § 35 BDSG.
4.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Wahrung dieser Rechte.
4.3 DAW ist berechtigt, Benachrichtigungen, Widersprüche und Auskunftsersuchen sowie Berichtigungen, Löschungen und Sperrungen, soweit sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz
zulässig sind, selbständig zu bearbeiten.
4.4 Hierfür stellt DAW dem Auftraggeber eine Widerspruchsdatei zur Verfügung, um die Widersprüche gemäß den §§ 28, 29 BDSG speichern und berücksichtigen zu können. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

5. Schadensersatz
5.1 Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung oder Nutzung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.
5.2 Soweit der Auftraggeber zum Ausgleich eines Schadens gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, kann er nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch DAW oder deren Erfüllungsgehilfen Schadensersatz von DAW verlangen.

6. Auftragskontrolle
6.1 Der Auftraggeber hat das Recht, nach Absprache mit DAW, die in Nr. 8 der Anlage zu § 9 BDSG vorgesehenen Auftragskontrolle zur Gewährleistung der weisungsgemäßen Auftragsdatenverarbeitung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
6.2 Der Auftraggeber hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch DAW in deren Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Stichprobenkontrollen sind regelmäßig spätestens 24 Stunden vorher anzumelden.

7. Aufbewahrung der Daten/Verpflichtungen nach Vertragsende
7.1 Während der Dauer des Vertragsverhältnisses bewahrt DAW regelmäßig die Daten für den Auftraggeber auf.
7.2 Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich DAW, alle ihr mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen zurückzugeben bzw. den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen.
7.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch DAW entsprechend der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. DAW kann sie jedoch zu ihrer Entlastung auch dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.
7.4 DAW wird im Regressfall dem Auftraggeber auch nach Vertragsende die vorhandenen Dokumentationen zur Führung des Entlastungsbeweises nach § 8 BDSG überlassen.
7.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses Stillschweigen über die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Daten zu wahren.

8. Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
8.1 DAW beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung und gewährleistet die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeiten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
8.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses entsprechend einer technischen und organisatorischen Weiterentwicklung im Bereich von DAW fortgeschrieben werden.
8.3 Werden Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen vorgenommen, sind diese zunächst mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftraggeber muss vor Durchführung der Änderungen diesen zustimmen. Die Änderungen sind schriftlich zu fixieren und werden Vertragsbestandteil.
8.4 DAW bietet auf Anfrage die vollständige Protokollierung der Systemleistungen.

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